ࡱ>  ybjbjR|R|;00 8ppR <T T T h h h 8 t"h T""""""#$L%(>dT ?%##?%?%T T ""}-}-}-?%VT "T "}-?%}-}-%A"CV' !Py0qT*TAO&TT u ?%?%}-?%?%?%?%?%S,*?%?%?%?%?%?%?%T?%?%?%?%?%?%?%?%?%p :Vertrag ber die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes fr die Bereitstellung von Breitband-Internetanschlssen (Breitbandausbauvertrag) zwischen Gemeinde/Stadt/Landkreis nachstehend Kommune genannt und nachstehend Netzbetreiber genannt nachstehend gemeinsam auch Vertragsparteien genannt - Prambel Ziel der Kommune ist der Aufbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes (Netz der nchsten Generation, NGA-Netz) in der Gemeinde bzw. in den Ortsteilen bzw. im Ortsteil . (2) Der Netzbetreiber ist von der Kommune im Wege eines vorangegangenen, wettbewerblichen Verfahrens entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zur Frderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, fr Landesentwicklung und Heimat vom 10. Juli 2014), nachfolgend kurz Frderrichtlinie, ausgewhlt worden, um das NGA-Netz im Erschlieungsgebiet aufzubauen und zu betreiben. Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Planung, Errichtung und der Betrieb eines NGA-Netzes im Erschlieungsgebiet durch den Netzbetreiber. Die Kommune zahlt dem Netzbetreiber zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslcke einen Ausgleich. (2) Das Netz muss geeignet sein, die Qualitts- und Leistungsanforderungen gem Nrn. 1.2 und 4.1 der Frderrichtlinie zu erfllen. Die Umsetzung dieser Anforderungen, insbesondere Inhalt und Umfang der vom Netzbetreiber konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag und der abgestimmten Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Das Erschlieungsgebiet und die neu zu errichtende Infrastruktur ist in der Anlage 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Ansprechpartner im Vertragsvollzug Bei der Kommune ist Ansprechpartner . Beim Netzbetreiber ist Ansprechpartner . Vertragsgrundlagen Vorrangige Vertragsgrundlage ist dieser Vertrag nebst Anlagen. Nachrangig und in der Reihenfolge der Aufzhlung werden das Angebot des Netzbetreibers, die Leistungsbeschreibung aus der Ausschreibung und die Frderrichtlinie einbezogen. Pflicht des Netzbetreibers zur Herstellung des NGA-Netzbetriebes Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unverzglich nach Abschluss dieses Vertrages alle Manahmen zur Vorbereitung und Realisierung der zum Aufbau des Netzbetriebs erforderlichen technischen Arbeiten gem den in 3 genannten Vertragsgrundlagen einzuleiten und den NGA-Netzbetrieb innerhalb von  Monate nach Inkrafttreten des Vertrages ( 18) herzustellen. Erbringt die Kommune Eigenleistungen oder ist der Ausbau im Rahmen kommunaler Baumanahmen vereinbart, gilt die Verpflichtung vorbehaltlich der rechtzeitigen Bereitstellung und/oder Umsetzung der kommunalen Leistungen. Der Netzbetreiber erbringt seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den behrdlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Leistungen gelten. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vom Netzbetreiber neu zu errichtende Infrastruktur (Anlage 2) in Ausbung eines Rechts an einem fremden Grundstck bzw. zu einem vorbergehenden Zweck im Sinn von 95 BGB mit dem Grund und Boden verbunden wird. Der Netzbetreiber hat im eigenen Zustndigkeitsbereich die tatschlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Aufbau des NGA-Netzes erfolgen kann. Er versichert, dass er Betreiber ffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und fr das Erschlieungsgebiet ber Erlaubnisse zur Benutzung ffentlicher Wege fr die Errichtung von Telekommunikationslinien (wegerechtliche Nutzungsberechtigung gem. 68, 69 TKG) verfgt. Der Netzbetreiber wird binnen 6 Wochen nach Vertragsabschluss einen Projektplan bermitteln, sofern er diesen nicht bereits zusammen mit seinem Angebot vorgelegt hat. Aus dem Projektplan muss sich die geplante zeitliche Umsetzung des Netzaufbaus ergeben und die damit zusammenhngenden Planungs- und Realisierungsschritte sowie der Inbetriebnahmetermin. Sollten sich im Rahmen der Realisierung Umstnde ergeben, die den Inbetriebnahmetermin verzgern, hat der Netzbetreiber die Kommune hierber unverzglich, sptestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Verzgerung zu informieren und den neuen Inbetriebnahmetermin mitzuteilen. Sofern Probleme bei der Standort- und Wegesicherung auftreten, untersttzt die Kommune den Netzbetreiber bei Verkehrswegen in deren Baulast und bei kommunalen Liegenschaften im Rahmen ihrer rechtlichen Mglichkeiten bei deren Beseitigung. Pflicht des Netzbetreibers zur Aufrechterhaltung des NGA-Netzbetriebes Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die Breitbandinfrastruktur fr einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung und Inbetriebnahme zu verwenden (Zweckbindungsfrist) und den NGA-Netzbetrieb fr diesen Zeitraum aufrecht zu erhalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, sein Telekommunikationsangebot den aktuellen Entwicklungen der Technik und des Marktes anzupassen und die Breitbandversorgung durch vergleichbare oder technisch weiterentwickelte Produkte zu erbringen. Pflicht des Netzbetreibers zur Gewhrung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene (1) Der Netzbetreiber muss einen effektiven und tatschlichen Zugang zum NGA-Netz auf Vorleistungsebene fr einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewhrleisten. Das Netz muss alle verschiedenen Arten von Netzzugngen bieten, die Betreiber nachfragen knnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II der Leitlinien der EU fr die Anwendung der Vorschriften ber staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dieser Zugang muss sowohl fr die gefrderte Infrastruktur als auch fr die fr das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewhrt werden. Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschchte und Masten) geschaffen wurden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschrnkung auch ber die Zweckbindungsfrist hinaus zu gewhrleisten. (2) Die Zugangsverpflichtung umfasst darber hinaus die Verpflichtung zur Kollokation. Der Netzbetreiber hat Zugangsnachfragern alle Informationen bereit zu stellen, die fr die entsprechende Zugangsleistung erforderlich sind, insbesondere Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, sowie Anfragen ber die zu zahlenden Entgelte und Zugangsnachfragen zeitnah zu beantworten. Zugangsvereinbarungen mssen auf objektiven Mastben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewhren und den Geboten der Chancengleichheit gengen. Sie unterliegen der Schriftform. Der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Zugangsinteressenten ist der Bundesnetzagentur schriftlich und vollstndig zur Stellungnahme zu bermitteln. Die Stellungnahme ist fr den Netzbetreiber verbindlich. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fnf Wochen Stellung nimmt, kann die Vereinbarung geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrcklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen. (3) Die Zugangsvarianten werden vom Netzbetreiber gem der/den nachfolgend angekreuzten Varianten gesichert: FTTH-/FTTB-Netz: entbndelter Zugang zum Teilnehmeranschluss (WDM-PON oder ODF-Entbndelung (Optical Distribution-Frame-Entbndelung), Bitstromzugang, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen, Zugang zu Leerrohren FTTC-Netz: Zugang zu Leerrohren, Bitstromzugang, entbndelter Zugang zum Kabelverzweiger, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen Kabelnetz: Zugang zu Leerrohren, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und Bitstromzugang ADSL-Breitbandnetz: entbndelter Zugang zum Teilnehmeranschluss, Bitstromzugang drahtloses Netz: Zugang zu Masten, Bitstromzugang, Zugang zu den Backhaul-Netzen Satellitennetz: Bitstromzugang Sonstiges:________________ Gem Anhang II der Leitlinien der EU fr die Anwendung der Vorschriften ber staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau vom 26.01.2013 (2013/C 25/01) kann unter bestimmten Umstnden eine virtuelle Entbndelung als der physischen Entbndelung gleichwertig erachtet werden. Sobald die EU-Kommission konkrete Kriterien festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Gleichwertigkeit gegeben ist, kann der Netzbetreiber unter Beachtung dieser Kriterien statt der physischen eine virtuelle Entbndelung der entsprechenden Zugangsvariante anbieten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist ber diese Einschrnkung in Kenntnis zu setzen. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Gewhrleistung einzelner Zugangsvarianten entfllt im brigen auch dann, wenn diese aufgrund der vom Netzbetreiber eingesetzten Technik nicht bzw. technisch nicht mehr realisiert werden knnen, die EU-Kommission fr den Einzelfall oder generell entschieden hat, dass das Entfallen der Zugangsvariante(-n) mit der Frderrichtlinie vereinbar ist und die BNetzA ber diese Einschrnkung in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Die Vorleistungsprodukte sind auf eine entsprechende Nachfrage eines Wettbewerbers innerhalb einer angemessenen Frist aus dem bestehenden Produktportfolio des Netzbetreibers anzubieten oder gegebenenfalls zu entwickeln. Bei einer konkreten Zugangsnachfrage zur passiven Infrastruktur liegt die Angebotsfrist bei vier Wochen (entsprechend 77b Abs. 2 TKG). Bei der erstmaligen Nachfrage nach einem Zugang zur aktiven Infrastruktur (Bitstrom) ist eine Angebotsfrist von drei Monaten angemessen (entsprechend 22 Abs. 1 TKG). Die tatschliche erstmalige Bereitstellung wird dann in der Regel noch eine gewisse Zeit fr die konkrete technische Verabredung, dem Interoperabilittstest und die physikalische Bereitstellung erfordern. Jedoch kann sich der Netzbetreiber nicht auf rein innerbetriebliche Grnde, wie Produktzyklen, berufen. Bei entsprechenden Nachfragen eines Wettbewerbes vor Ausbau des NGA-Netzes gilt Folgendes: Der Zugang muss so frh wie mglich vor Inbetriebnahme (und sptestens sechs Monate vor Markteinfhrung) eingerumt werden. Fr den Fall, dass der Netzausbau schneller als sechs Monate erfolgt, ist der Zugang mit Fertigstellung des Netzes zu gewhren. Wird der Netzbetreiber nach Ablauf der Zweckbindungsfrist fr das Erschlieungsgebiet von der Bundesnetzagentur als Betreiber mit betrchtlicher Marktmacht eingestuft, verlngert sich die Zugangsverpflichtung, solange er den Netzbetrieb aufrechterhlt und die Einstufung nicht aufgehoben wird. Weitergehende Zugangsverpflichtungen bleiben unberhrt. 7 Vorleistungspreise Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundstzen der Kostenorientierung und nach der Methode festzulegen, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, sofern nicht auf regulierte oder die verffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in vergleichbaren wettbewerbsintensiveren Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU gelten, als Bezugsgre zurckgegriffen werden kann. Der Vorleistungspreis fr den Netzzugang soll auch die dem Netzbetreiber gewhrten Beihilfen sowie die Kostenstrukturen vor Ort bercksichtigen. Besteht ein Konflikt des Netzbetreibers mit einem anderen, am Zugang zur gefrderten Infrastruktur interessierten Anbieter ber den Vorleistungspreis und die Konditionen fr den Zugang auf Vorleistungsebene fr ein Vorleistungsprodukt, fr das die BNetzA nicht bereits regulierte Preise festgelegt hat, gibt die Kommune dem Netzbetreiber Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten mit dem Anbieter zu einigen. Kommt keine Einigung zu Stande, kann die Kommune dem Netzbetreiber den Vorleistungspreis und die Konditionen fr dieses Vorleistungsprodukt auf Grundlage eines Gutachtens verbindlich vorgeben. Das Gutachten hat das Entgelt nach den Grundstzen gem Abs. 1 zu bestimmen. Der Gutachter wird durch die Kommune im Einvernehmen mit der zustndigen Bewilligungsbehrde ausgewhlt. Die BNetzA erhlt Gelegenheit, bezglich des Preises und der Konditionen, die die Kommune aufgrund des Gutachtens vorgeben will, Stellung zu nehmen. Falls der Vorleistungspreis, den die Kommune vorgibt oder auf den sich die Anbieter nach Gutachtensvorlage einigen, geringer ist als der vom Netzbetreiber ursprnglich geforderte und nicht der Freistaat Bayern die Kosten des Gutachtens trgt, erstattet der Netzbetreiber der Kommune die Kosten des Gutachtens. Sobald der Vorleistungspreis fr den Netzzugang festgelegt ist, ist dieser vom Netzbetreiber der Bewilligungsbehrde zur Verffentlichung auf dem zentralen Onlineportal  HYPERLINK "http://www.schnelles-internet.bayern.de" www.schnelles-internet.bayern.de mitzuteilen. Die Kommune benennt gegenber dem Netzbetreiber auf Anfrage die fr sie zustndige Bewilligungsbehrde. 8 Vertragsstrafe (1) Unabhngig von weitergehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechten stehen der Kommune folgende Rechte zu: Im Fall der schuldhaften Verzgerung der Bereitstellung nach 4 Abs. 1 aus Grnden, die im Risiko- und Verantwortungsbereich des Netzbetreibers liegen, zahlt der Netzbetreiber fr jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe wie folgt: 9.-16. Woche des Verzugs: pro vollendete Woche 0,2 % der Ausgleichszahlung nach 10; ab der 17. Woche: pro vollendete Woche 0,5 % der Ausgleichszahlung nach 10. Insgesamt betrgt die zu zahlende Vertragsstrafe maximal 5 % der Ausgleichszahlung nach 10. Liegen wichtige Grnde nach 18 Abs. 2 vor, so hat der Netzbetreiber der Kommune eine Vertragsstrafe zu zahlen, auch wenn die Kommune ihr Rcktrittsrecht nach 18 Abs. 2 ganz oder teilweise ausbt. Die Hhe der Vertragsstrafe betrgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewhrten Geschenke oder sonstiger Vorteile in Korruptionsfllen, bzw. das 50-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den brigen Fllen des 18 Abs. 2, hchstens jedoch 10 v.H. der Ausgleichszahlung. Ist ein Wert im Sinne von Satz 2 nicht feststellbar, betrgt die Vertragsstrafe 10 v.H. der Ausgleichszahlung. Geringfgige Vorteile ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprche bleiben unberhrt. 9 Eigenleistungen der Kommune Die Kommune erbringt folgende Eigenleistungen: Die Kommune untersttzt den NGA-Ausbau durch den Netzbetreiber dadurch, dass sie diesem einzelne Lichtwellenleiterpaare /Kabelleerrohre /Raum im Kabelleerrohr fr den Einzug eines Glasfaserkabels (sog. Ductspace) berlsst. Der Netzbetreiber nutzt diese Infrastruktur fr die Herstellung des NGA-Netzes im Erschlieungsgebiet. Die Einzelheiten der berlassung, insbesondere Entgeltfragen und Regelungen zur Wartung, Instandhaltung und Entstrung der Infrastruktur werden in einem eigenen Vertrag geregelt. [anderes/zustzliches Modell] 10 Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke Der Netzbetreiber kann nach eigenen Angaben Breitbanddienste im Sinne von Nr. 1.1 in Verbindung mit Nr. 1.2 Absatz 1 der Frderrichtlinie im Erschlieungsgebiet nicht ohne finanzielle Beteiligung Dritter zu marktblichen Bedingungen anbieten. Er hat dargestellt, dass ihm im Zeitraum der Zweckbindungsfrist unter Bercksichtigung der voraussichtlichen Betriebseinnahmen und der ggf. in diesem Vertrag vereinbarten Eigenleistungen der Kommune nach Abzug der voraussichtlichen laufenden Betriebskosten, einschlielich der Investitionskosten, eine Wirtschaftlichkeitslcke in Hhe von . EUR (in Worten:) entsteht. Die Kommune gleicht dem Netzbetreiber dessen Wirtschaftlichkeitslcke gem Absatz 1 aus. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die mit diesem Vertrag verfolgten Ziele und die Vorgaben der Frderrichtlinie einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, die Kommune bei der Erstellung eines Finanzierungsplans zum Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung des Projekts gegenber der Bewilligungsbehrde und Rechtsaufsichtsbehrde zu untersttzen sowie die zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke geleisteten Zahlungen nur zweckentsprechend und gem den Bedingungen dieses Vertrages und unter Einhaltung der Frderrichtlinie zu verwenden. Durch den Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke erhlt die Kommune keinerlei Eigentum oder Eigentumsrechte an den technischen Anlagen des Netzbetreibers. Soweit es sich bei der neu zu errichtenden Infrastruktur um einen FTTB/H-Ausbau handelt und die Kalkulation des Netzbetreibers die Herstellung aller Hausanschlsse im Erschlieungsgebiet beinhaltet, stellt der Netzbetreiber nach Herstellung der Breitbandversorgung fest, wie viele Hauseigentmer tatschlich einen Anschluss ihres Gebudes an das FTTB/H-Netz gewnscht haben und teilt dies der Kommune im Rahmen der Fertigstellungsmitteilung mit. Die Breitbandversorgung ist hergestellt, sobald die Lngstrassen in den Straen vollstndig errichtet sind und diejenigen Hausanschlsse gebaut sind, die im Rahmen der entsprechenden Akquisephase des Netzbetreibers beauftragt wurden. Hausanschlsse, die nach Abschluss der Akquisephase, aber vor Versand der Fertigstellungsmitteilung beauftragt wurden, werden sptestens innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Breitbandversorgung errichtet und nach Fertigstellung mit der Kommune abgerechnet. Fr jeden nicht realisierten Hausanschluss verringert sich die Wirtschaftlichkeitslcke um ............................. Euro. Kosten fr einen Hausanschluss, der erst nach Versand der Fertigstellungsmitteilung beauftragt wird, hat der beauftragende Hauseigentmer selbst in der tatschlich anfallenden Hhe zu tragen. Sofern der Netzbetreiber hierfr ein allgemein gltiges Kosten- und Leistungsverzeichnis verffentlicht hat, gelten die darin enthaltenen Preise des Netzbetreibers. 11 Flligkeit der Zahlung (1) Die Auszahlungen an den Netzbetreiber erfolgen in Teilzahlungen, die bei vertragsgemer Leistungserbringung des Netzanbieters zu folgenden Zeitpunkten fllig werden: Teilzahlung i. H. v. 25 % des an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke zu bezahlenden Betrags, nach Abschluss der Planungsleistungen und der Wegesicherung (inkl. Tiefbau- und Netzplanung, Gesamtabschluss technische Netzplanung), fllig 30 Tage nach Zugang einer prffhigen Rechnung ber den von der Kommune zu zahlenden Teilbetrag. Hat die Kommune berechtigte Zweifel daran, dass die Leistungen tatschlich erbracht wurden, hat der Netzbetreiber der Kommune auf Anforderung die entsprechenden Zustimmungen der Wegebaulasttrger nach 68 TKG und die sonst ggf. erforderlichen Genehmigungen fr die Errichtung des Netzes vorzulegen. Teilzahlung i. H. v. 25 % des an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke zu bezahlenden Betrages, nach Abschluss der Tiefbauarbeiten (Kabelkanalanlage fertig gestellt, ggf. Glasfaser eingezogen), fllig 30 Tage nach Zugang einer prffhigen Rechnung ber den von der Kommune zu zahlenden Teilbetrag. Es steht dem Netzbetreiber frei, diesen Betrag nicht gesondert, sondern zusammen mit dem gem nachfolgendem Spiegelstrich benannten Betrag in Rechnung zu stellen. Hat die Kommune berechtigte Zweifel daran, dass die Tiefbauleistungen tatschlich bereits erbracht wurden, hat der Netzbetreiber der Kommune auf Anforderung geeignete Nachweise hierfr zu erbringen. Teilzahlung i. H. v. 50 % bzw. 75 % des an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslcke zu bezahlenden Betrags, fllig 30 Tage nach Zugang einer prffhigen Rechnung ber den von der Kommune zu zahlenden Teilbetrag, vollstndiger Inbetriebnahme und Fertigstellung des NGA-Netzes im Erschlieungsgebiet. Bei einem FTTB/H-Ausbau, bei dem die Kalkulation des Netzbetreibers die Herstellung aller Hausanschlsse beinhaltet, werden die Hausanschlsse in Abzug gebracht, die nicht bis zum Versand der Fertigstellungsmitteilung errichtet wurden. Die bis zum Versand der Fertigstellungsmitteilung beauftragten, aber erst danach errichteten Hausanschlsse werden der Kommune vom Netzbetreiber nach deren Fertigstellung mit dem in 10 Abs. 5 Satz 4 vereinbarten Betrag pro Hausanschluss in Rechnung gestellt. Unmittelbar nach Herstellung der Breitbandversorgung bersendet der Netzbetreiber der Kommune eine Mitteilung ber den Abschluss der Realisierung der zum Aufbau des Netzbetriebs erforderlichen technischen Arbeiten (Fertigstellungsmitteilung). Soweit die Kommune nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Fertigstellungsmitteilung unter Darlegung von Grnden widerspricht, gilt die Fertigstellung als erfolgt. Die Abnahme richtet sich nach 640 BGB. Ist die Leistung mit einem die Abnahme hindernden Sachmangel behaftet, wird die Restzahlung erst mit der Beseitigung des Mangels fllig. 12 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die errichtete gefrderte Infrastruktur anhand von Plnen und einer beschreibenden Darstellung einschlielich der realisierten Anschlsse und der verfgbaren Bandbreiten zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzglich, sptestens jedoch 6 Wochen nach Inbetriebnahme, der Kommune zur Verfgung zu stellen, damit die Kommune ihren Pflichten nach Nr. 9 der Frderrichtlinie nachkommen kann. Die Dokumentation soll mglichst im Format shape erfolgen. Darber hinaus stellt der Netzbetreiber der Kommune fr rein behrdeninterne Zwecke Informationen in georeferenzierter Form zu den Leitungsverlufen und zugehrigen Anfangs- und End-Knoten fr die errichtete Infrastruktur zur Verfgung. Die Kommune verpflichtet sich, die georeferenzierten Daten zu der gefrderten Infrastruktur vertraulich zu behandeln. Im Fall des 10 Abs. 5 sind die Informationen in georeferenzierter Form nur einmal, nach Errichtung aller Hauszufhrungen vom Netzbetreiber zu liefern, die Dokumentation nach Satz 1 jedoch nach Inbetriebnahme des Netzes und ergnzend nach Errichtung der restlichen Hauszufhrungen. Der Netzbetreiber hat die Daten der errichteten Infrastruktur auch der Bundesnetzagentur zur Einstellung in den Infrastrukturatlas in einem vektorisierten und georeferenzierten Format zur Verfgung zu stellen. Die Bereitstellung der Daten nach den Stzen 1, 3 und 6 erfolgt kostenlos. Der Netzbetreiber informiert die Kommune mit gleicher Frist zum Zwecke der abschlieenden Projektbeschreibung ber die benutzte Technologie und die Vorleistungsprodukte, sofern diese Informationen nicht bereits vorliegen. Der Netzbetreiber hat berechtigte Dritte auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei ber seine aufgrund dieses Vertrages errichtete Infrastruktur (u.a. Leerrohre, Straenverteilerksten und Glasfaserleitungen) zu informieren. Soweit die Kommune fr die Erstellung des Frdersteckbriefs (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids), des Verwendungsnachweises und der abschlieenden Projektbeschreibung (nach Abschluss der Manahme) weitere Ausknfte und/oder sonstige Nachweise vom Netzbetreiber bentigt, stellt er diese der Kommune auf Anforderung zur Verfgung, sofern sie bei ihm vorliegen. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht nur, wenn Betriebs- und Geschftsgeheimnisse zu wahren sind. Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten zur Erfllung der Frderrichtlinie bleiben davon unberhrt. 13 Schutz- und Sicherungsmanahmen, Versicherung Der Netzbetreiber hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhtungsvorschriften erforderlichen Manahmen fr die Dauer seiner zum Aufbau und Betrieb des NGA-Netzes erforderlichen Arbeiten unter voller eigener Verantwortung auszufhren oder diese zu veranlassen. Er haftet fr smtliche aus der Unterlassung solcher Manahmen der Kommune erwachsenden Schden. Der Netzbetreiber hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in Hhe von mindestens einer Million Euro abzuschlieen und der Kommune den Abschluss dieses Vertrags auf Anfrage nachzuweisen. 14 Haftung Bei der Verletzung des Lebens, des Krpers oder der Gesundheit haften die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt fr sonstige Schden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit beruhen. Im brigen haften die Vertragsparteien nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfllung die ordnungsgeme Durchfhrung des Vertrages berhaupt erst ermglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Haftung ist auf den Schaden beschrnkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mgliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Bercksichtigung der Umstnde, die er kannte oder htte kennen mssen htte voraussehen knnen. In der Hhe ist der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der eineinhalbfachen Wirtschaftlichkeitslcke nach 10 Abs. 1 zuzglich eventueller Eigenleistungen der Kommune nach 9 beschrnkt. Die Beschftigten der Vertragsparteien haften dem anderen Vertragspartner persnlich nur bei Vorsatz. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberhrt. Soweit ein nicht vorstzlich schuldhaftes Verhalten eines Vertragspartners dazu fhrt, dass von dem anderen Vertragspartner Vermgensschden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieses Vertragspartners gegenber dem schuldhaft handelnden Vertragspartner besteht, so finden auf diesen Anspruch die Haftungsbegrenzungen des 44a TKG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Darber hinaus ist die Haftung der Vertragsparteien ausgeschlossen, sofern nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird. Im Falle der ganz oder teilweisen Nichteinhaltung der Pflichten nach 5 (Netzbetrieb) und/oder 6 (offener Netzzugang) und/oder 7 (Vorleistungspreise) und/oder 12 (Dokumentation etc.) stellt der Netzbetreiber die Kommune auf Anforderung von allen Ansprchen Dritter frei, die gegen die Kommune wegen der vorgenannten Pflichtverletzung geltend gemacht werden und erstattet des Weiteren die ggf. notwendigen Kosten der Verteidigung. 15 Rckzahlung der Ausgleichszahlung Droht der Kommune aufgrund von Pflichtverletzungen des Netzbetreibers der Verlust der Frderung, ist der Netzbetreiber verpflichtet, im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen alle Erklrungen abzugeben und Manahmen vorzunehmen, die den mglichen Schadenseintritt durch Rckforderung der Frderung ausschlieen und/oder minimieren. Der Netzbetreiber verpflichtet sich gegenber der Kommune zur Rckzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslcke gezahlten Betrags fr den Fall, dass die Kommune ihrerseits bestandskrftig zur Rckzahlung der Frderung aufgrund von Umstnden verpflichtet ist, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, dieser schuldhaft Pflichten aus diesem Vertrag (insbesondere 4 und 5) verletzt, die sich aus der Frderrichtlinie ergeben, die EU-Kommission die Rckforderung angeordnet hat oder die Kommune den Vertrag aus berechtigtem Grund fristlos gekndigt hat. 16 Sicherheiten Der Netzbetreiber leistet zur Sicherung mglicher Rckzahlungsansprche nach 15 Abs. 2 fr die Dauer der Versorgungspflicht nach 5 gegenber der Kommune eine Brgschaft eines in der EU anerkannten Kreditinstitutes i. H. v. % der Ausgleichszahlung nach 10. Die Brgschaftsurkunde muss der Kommune sptestens bei Vertragsunterzeichnung vorliegen. In der vorgenannten Brgschaftsurkunde muss auf die Rechte aus den 770 und 771 BGB sowie auf das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Zudem muss die Brgschaft eine Regelung enthalten, wonach die Ansprche aus der Sicherheit nicht frher als die Hauptforderung verjhren. 17 Endschaftsregelung Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag mit Ablauf der in 5 Abs. 1 vereinbarten Frist endet. Pflichten nach 6 Abs. 1 Satz 5 und 19 Abs. 8 wirken fort. Der Netzbetreiber wird die Kommune sptestens 12 Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren informieren, sofern er nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die Versorgung des Erschlieungsgebietes mit Breitbandinternetzugngen einstellen will. Fr den Fall, dass der Netzbetreiber nach Ablauf der Versorgungspflicht seine Leistung im Erschlieungsgebiet einstellt, wird der Kommune oder einem von der Kommune zu benennenden Dritten ein Vorkaufsrecht an der neu errichteten Infrastruktur (Anlage 2) zum Buchwert abzglich der Ausgleichszahlung zugesichert; bersteigt die Ausgleichszahlung den Buchwert, ist bei Ausbung des Vorkaufsrechts keine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten. Der Abzug der Ausgleichszahlung erfolgt nicht, sofern die tatschliche Kundenzahl mindestens 30 % unter dem erwarteten Kundenpotential liegt. Das Vorkaufsrecht kann nicht fr Teilbereiche ausgebt werden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf Infrastruktur, die der Netzbetreiber fr die Versorgung anderer Gebiete bentigt. Diesbezglich ist der Kommune einen Anspruch auf Anmietung zu angemessenen Bedingungen zu gewhren. 18 Inkrafttreten, Rcktritt, Kndigung Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Soweit nach 9 ein gesonderter Vertrag ber Eigenleistungen der Kommune geschlossen werden soll, tritt der Breitbandausbauvertrag erst in Kraft, wenn auch der Vertrag ber die von der Kommune zu erbringenden Eigenleistungen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. Die Kommune ist zum Rcktritt aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von 7 Nr. 5 c bis e) VOL/A insbesondere Vorteilsgewhrung ( 333 StGB) und Bestechung ( 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Grnde sind auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschrnkenden Absprachen im Sinne von 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulssigen Wettbewerbsbeschrnkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrnkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten ber die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, ber zu fordernde Preise, ber die Entrichtung einer Ausfallentschdigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und ber die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Netzbetreiber hat der Kommune alle Schden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rcktritt vom Vertrag entstehen. Die Kommune kann den Vertrag unbeschadet weitergehender Rechte fristlos kndigen, wenn die vollstndige Inbetriebnahme des NGA-Netzes im Erschlieungsgebiet nicht innerhalb von zwlf Monaten nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gem 4 Abs. 1 dieses Vertrags erfolgt und dies auf Grnden beruht, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, oder wenn der Netzbetreiber auch noch nach zweimaligem erfolglosem Ablauf einer angemessenen, von der Kommune zur Abhilfe bestimmten Frist seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt. Der Netzbetreiber ist berechtigt vom Vertrag zurckzutreten, wenn er die oberirdischen Teile seines fr die Breitbandversorgung des Erschlieungsgebietes bentigten TK-Netzes nicht wie geplant und angeboten errichten kann, weil er die dafr erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen nicht oder nur zu Bedingungen erhalten kann, die seine hierfr in der Kalkulation der Wirtschaftlichkeitslcke ausgewiesenen angemessenen Kosten erheblich berschreiten. 19 Schlussbestimmungen (1) Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslcke von 4 Millionen Euro und mehr gilt Nr. 10 der Frderrichtlinie. In diesem Fall ist der Netzbetreiber zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation sowie zur bermittlung von sonstigen, fr die Feststellung einer berkompensation erforderlichen Informationen auf Aufforderung der Kommune verpflichtet. Der Netzbetreiber rumt die in Nr. 8.3 der Frderrichtlinie aufgefhrten Prfrechte der Kommune, der zustndigen Regierung und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ein. (2) Vernderungen der Eigentumsverhltnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes sind der Kommune anzuzeigen und die in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Eine bertragung des Eigentums der neu errichteten Netzinfrastruktur ist whrend der Vertragslaufzeit nur mit schriftlicher Zustimmung der Kommune zulssig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine bertragung innerhalb des Konzerns handelt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfhigkeit des Rechtnachfolgers Bedenken bestehen und muss erteilt werden, falls der Netzbetreiber hierzu auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist und die Anforderungen des Satzes 1 erfllt sind. (3) Die nderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch fr nderungen dieser Schriftformklausel. (4) Mndliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Frhere mndliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages auer Kraft. (5) Gerichtsstand fr alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. (6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchfhrbar sein, so werden die brigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht betroffen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies mglich ist, in rechtlich zulssiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt fr etwa vorhandene oder auftretende Regelungslcken. (7) Im Hinblick auf die Unmglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lsungsmglichkeit vorauszusehen, verpflichten sich die Vertragsparteien in Orientierung an dem Leitbild des 313 Abs. 1 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder Ergnzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern eine Anpassung des Vertrages zwingend erforderlich ist. (8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ber alle geschftlichen und betrieblichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichten sie sich, die Informationen ausschlielich zur Durchfhrung dieses Vertrages zu verwenden und sie weder anderweitig zu nutzen noch Dritten mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit die betroffene Vertragspartei nachweist, dass die preisgegebenen Informationen allgemein bekannt sind oder sie auf Grund gesetzlicher oder zuwendungsrechtlicher Bestimmungen gegenber Behrden oder Dritten zur Mitteilung oder Verffentlichung verpflichtet ist. (9) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. (10) Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhlt eine Ausfertigung. Kommune Netzbetreiber _____________, den ________ _________________, den __________ _________________________ _______________________________ ________________________ _______________________________ Anlagen: Anlage 1Abgestimmte Leistungsbeschreibung Anlage 2Karte Erschlieungsgebiet und neu zu errichtende InfrastrukturAnlage 3Beschreibung Eigenleistungen  Stand 08.01.2016. Gegenber dem Stand 29.05.2015 wurden 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 gendert sowie 10 Abs. 6 gestrichen, um fr nach Abschluss der Aquisephase, aber vor Fertigstellung beauftragte Hausanschlsse eine zweckmige Regelung zu treffen. Das Muster entspricht dem mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgestimmten Muster in den 6, 7 und 19 Abs. 2. Die nderung des 12 Abs. 1 ist eigens mit der BNetzA abgestimmt. Soweit in diesen Abschnitten keine nderungen vorgenommen werden und sich aus den brigen Vertragsunterlagen nach 3 keine diesbezglichen Regelungen ergeben, braucht der Vertragsentwurf nicht mehr vor Abschluss der BNetzA zur Stellungnahme vorgelegt werden.  Unzutreffendes streichen.  Empfohlen wird ein Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten, je nach Umfang der vom Netzbetreiber zu erbringenden Leistungen.  Optional. Soweit keine Vertragsstrafen vereinbart werden, wird empfohlen den Absatz im Vertragstext zu belassen und statt des Textes einzufgen: - Vertragsstrafen werden nicht vereinbart -.  Optional. Soweit keine Eigenleistungen erbracht werden, wird empfohlen den Paragraphen im Vertragstext zu belassen und statt des Textes einzufgen: - Eigenleistungen werden nicht erbracht -.  Es wird empfohlen, die Einzelheiten in einer Anlage (dann Anlage 3) zum Vertrag zu regeln.  Die Klausel ist optional. Die Entscheidung ob und wenn ja, in welcher Hhe Sicherheiten gefordert werden, erfolgt bei der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Siehe hierzu Ziffer 9 des Musterdokuments 1: Bekanntmachung Auswahlverfahren einstufig bzw. Ziffer 10 des Musterdokuments 2: Bekanntmachung Auswahlverfahren zweistufig, abrufbar unter  HYPERLINK "http://www.schnelles-internet-in-bayern.de/info/musterdokumente.html" http://www.schnelles-internet-in-bayern.de/info/musterdokumente.html. Fr den Fall der Streichung der Klausel wird empfohlen 16 - entfllt - zu vermerken.  Soweit der Netzbetreiber keine Brgschaft, bzw. diese nicht in ausreichender Hhe stellen will, ist zur Erreichung der festgelegten Absicherungsquote (Funote 7) im Rahmen des Verhandlungsverfahrens statt der Brgschaft bzw. ergnzend zu ihr eine gleichwertige Sicherheit zu vereinbaren. Im Fall der Sicherungsbereignung wird vorschlagen wie folgt zu formulieren: Der Netzbetreiber bereignet nach Errichtung/Installation entsprechend dem Baufortschritt die in Anlage 2 aufgefhrte neu zu errichtende Netzinfrastruktur bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist nach 5 zur Sicherheit. Die Kommune nimmt die Sicherheitsleistung an.  Der Prozentsatz ist aus der Bekanntmachung zu bernehmen. Siehe dazu Funote 7.  Entfllt bei ausschlielicher Vereinbarung einer gleichwertigen Sicherheit.  Optional. Fr den Fall der Streichung wird empfohlen (3) entfllt - zu vermerken.  Es wird empfohlen den Ausbauvertrag erst nach Zugang des Frderbescheids abzuschlieen. Sollte davon abgewichen werden, wird vorgeschlagen Abs. 1 wie folgt zu fassen: (1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und Mitteilung des Zugangs des Zuwendungsbescheides durch die Kommune an den Netzbetreiber in Kraft. Soweit nach 9 ein Infrastrukturbereitstellungsvertrag zu vereinbaren ist, frhestens mit dessen Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Soweit die Mitteilung nicht bis zum erfolgt, bedarf es zum Inkrafttreten des Vertrages der erneuten Unterzeichnung durch den Netzbetreiber.  Soweit Eigenleistungen nach 9 Alt. 2 erbracht werden.     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